Autor: Löbe |
Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils treten beim Veräußerer folgende Konsequenzen ein:
Veräußerer | Natürliche Person | Kapitalgesellschaft |
---|---|---|
Gegenstand der Veräußerung | ||
Gesamter MU-Anteil Mit/ohne SBV | KSt | |
keine GewSt, § | GewSt | |
Teil eines MU-Anteils | KSt | |
GewSt | GewSt |
Nach §
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft (Nr. 1), |
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist (Nr. 2), und |
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, soweit (Nr. 1-3) der Gewinn nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (Nr. 3). |
Der Geltungsbereich der Norm erfasst somit zum einen Mitunternehmerschaften, an denen (auch) juristische Personen beteiligt sind. Zum anderen regelt sie die nur mittelbare Beteiligung natürlicher Personen.
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