8/8.10 Kauf und Verkauf eines Mitunternehmeranteils

Autor: Löbe

Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils treten beim Veräußerer folgende Konsequenzen ein:

Veräußerer

Natürliche Person

Kapitalgesellschaft

Gegenstand der Veräußerung

Gesamter MU-Anteil

Mit/ohne SBV

§§ 16, 34 EStG

KSt

keine GewSt, § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG

GewSt

Teil eines MU-Anteils

laufender Gewinn, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ("gesamt")

KSt

GewSt

GewSt

Gewerbesteuerpflicht

Nach § 7 Satz 2 GewStG ist gewerbesteuerpflichtig der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft (Nr. 1),

des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist (Nr. 2), und

des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, soweit (Nr. 1-3) der Gewinn nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (Nr. 3).

Der Geltungsbereich der Norm erfasst somit zum einen Mitunternehmerschaften, an denen (auch) juristische Personen beteiligt sind. Zum anderen regelt sie die nur mittelbare Beteiligung natürlicher Personen.