8/8.11 Sicherung der Steuervergünstigungen durch Umstrukturierung

Autor: Löbe

Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Die skizzierten Steuervergünstigungen auf der Seite des Veräußerers setzen voraus, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert wird. Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten, so liegt zwar keine begünstigte Veräußerung der betrieblichen Einheit vor, jedoch dürfte regelmäßig eine ebenfalls begünstigte Aufgabe derselben gegeben sein (vgl. Teil 8/8.5.1). Etwas anderes gilt nach der sogenannten Gesamtplanrechtsprechung, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs oder Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen werden.

Gesamtplanbetrachtung