8/8.12 Zusammenfassung

Autor: Löbe

Wie die Gesamtschau zeigt, ist eine Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung aufgrund der vielfachen steuerlichen Besonderheiten und Probleme frühzeitig planerisch wie gestalterisch durch den Berater aufzugreifen. Dabei bieten sich steuerliche Belastungsmodelle an, um einzelne Gestaltungsalternativen zu veranschaulichen.

Grundsätzlich wird für Gewinne aus der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils auf Antrag ein Freibetrag von maximal 45.000 Euro abgezogen, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist.

Daneben kommt für außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG - also für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils - gem. § 34 Abs. 3 EStG auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Betracht, wonach die vorgenannten außerordentlichen Einkünfte einem Steuersatz i.H.v. 56 % des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes unterliegen.

In bestimmten Fällen unterliegt die Veräußerung bzw. die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils auch nicht der Gewerbesteuer.

Es kann damit aus steuerlichen Gründen durchaus interessant sein, eine Unternehmensnachfolge durch Veräußerung an die potentiellen Erben vorzunehmen.