8/8.2 Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragungen

Autor: Löbe

Übertragungsarten

Übertragungen von Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen können ertragsteuerlich (teil-)entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Ob Vertragspartner nach den Vorschriften über die unentgeltliche oder die entgeltliche Betriebsübertragung zu besteuern sind, richtet sich danach, ob sich bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls - wirtschaftlich gesehen - das Gesamtbild eines entgeltlichen Geschäfts ergibt. Dies ist dann der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen wurden.

Widerlegbare Vermutung

Für die Unentgeltlichkeit spricht bei einer Vermögensübertragung unter nahen Angehörigen eine widerlegbare Vermutung. Streben nahe Angehörige die Entgeltlichkeit einer Betriebsübertragung an, so müssen sie durch klare und eindeutige Vereinbarungen zum Ausdruck bringen, dass tatsächlich ein auf einem äquivalenten Leistungsaustausch beruhendes Geschäft abgeschlossen worden ist (BFH, Urt. v. 11.09.1991 - XI R 32, 33/89, BFH/NV 1992, 168; Übertragung eines Betriebs von Eltern auf Kinder als unentgeltlicher oder entgeltlicher Vorgang: BFH, Urt. v. 21.10.1999 - X R 75/97, BFH/NV 2000, 385).

Unentgeltliche Übertragung