9/3.2.1 Welche Fristen sind zu beachten?

Autor: Gaetjens

9/3.2.1.1 Ausschlagung der Erbschaft ("renonciation")

Ausdrückliche Ausschlagung

Eine Erbschaft kann, anders als ein Vermächtnis, nur ausdrücklich ausgeschlagen werden. Die Erklärung hat gegenüber der Geschäftsstelle des Tribunal de Grande Instance (TGI) zu erfolgen, in dessen Verwaltungsbezirk der Erbfall eingetreten ist (Art. 804 Code Civil = CC = frz. Zivilgesetzbuch). Wer eine Erbschaft bis zehn Jahre nach dem Todesfall nicht ausgeschlagen hat, wird behandelt, als wenn er sie ausgeschlagen hätte, Art. 780 Satz 2 CC.

Der Erbe kann aber nach einer Frist von vier Monaten ab dem Eintritt des Erbfalls durch die Miterben, Nachlassgläubiger, im Rang nachfolgende Erben oder den Staat aufgefordert werden, sein Wahlrecht innerhalb von zwei Monaten seit Erhalt der Aufforderung auszuüben, Art. 772 CC.

Konkludente Annahme

Durch Verfügungen über die Erbmasse wird das Recht zur Ausschlagung verwirkt, da dies als konkludente Annahme der Erbschaft gewertet wird. Im Umgang mit der Erbmasse ist daher äußerste Vorsicht geboten, wenn die Möglichkeit der Ausschlagung erhalten bleiben soll, da auch Erhaltungsmaßnahmen u.U. als konkludente Annahme missverstanden werden können.

Widerrufung der Ausschlagung

Die Ausschlagung kann innerhalb von zehn Jahren nach Art. 780 CC widerrufen werden, solange noch kein anderer Erbe die Erbschaft angenommen hat oder der Nachlass dem Staat übereignet wurde, Art. 807 CC.

Anfechtung der Ausschlagung