Autor: Gaetjens |
Das französische Kollisionsrecht wurde durch die
Zuvor galt anders als in Deutschland für bewegliches Vermögen das Wohnsitzprinzip. Der Ort des Nachlassverfahrens und damit das anzuwendende Recht bestimmte sich nach dem Wohnsitz des Erblassers (Art 720 CC).
Für Immobilien richtete sich der Ort des Nachlassverfahrens nach der Lage des Grundstücks (Art. 3 Abs. 2 CC und Rechtsprechung), sogenanntes Belegenheitsprinzip. Die Erben hatten kein Wahlrecht. Für den Fall, dass das Vermögen aus beweglichen und unbeweglichen Sachen bestand, kam es zwingend zu einer Nachlassspaltung.
Mit der EU-Verordnung wurde diese Unterscheidung abgeschafft und das europäische Erbrecht vereinheitlicht. Die Verordnung regelt seitdem, welches Erbrecht in internationalen Erbfällen anwendbar ist.
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