Autor: Gaetjens |
Bezüglich der Erbschaftsteuer gibt es zwischen Frankreich und Deutschland seit 2009 ein
Deutsch-französische Erbschaften, die nach dem 02.04.2009 eröffnet wurden, werden folglich unter Hinzuziehung dieses
Eine Erbschaft, die vor dem 02.04.2009 eröffnet wurde, unterliegt noch der französischen internen Steuerregelung für internationale Erbschaften.
Besteuerung nach dem
Ziel des
Eine Doppelbesteuerung wird dank der Vorschriften des Abkommens vermieden, die bestimmen, welches Land unter welchen Umständen bei einer deutsch-französischen Erbschaft für die Besteuerung zum Zuge kommen darf, und wie die Steuerlast unter den Ländern aufzuteilen ist.
Der Steuersatz wird nach dem Grundsatz des Progressionsvorbehalts ("principe du taux effectif") berechnet, d.h. unter Berücksichtigung aller Güter (in Deutschland und Frankreich). Dadurch erhöht sich der Steuersatz. |
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|