Autor: Gaetjens |
Der Todesfall muss innerhalb von 24 Stunden dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, gemeldet werden.
Das Standesamt bringt auf der Geburtsurkunde einen Sterbevermerk an (hierzu ist das Familienstammbuch des Verstorbenen vorzulegen) und stellt anhand der ärztlichen Sterbeurkunde den offiziellen Totenschein aus ("acte de décès" - Art. 78 CC).
Nur im Ausnahmefall, wenn der Tod gewiss ist, der Leichnam aber nicht gefunden werden kann, ist für die Ausstellung des Totenscheins ein gerichtliches Urteil erforderlich (Art. 88 CC).
Des Weiteren ist das Finanzamt zu benachrichtigen (siehe Teil 9/3.2.1.4).
Einen Erbschein, wie er im deutschen Recht vorgesehen ist, gibt es in Frankreich, mit Ausnahme der drei Departements von Elsass-Lothringen, nicht. In der Regel ist die Art der Beweiserbringung der Erbenstellung frei, Art. 730 CC.
In den anderen Departements gibt es anstelle des Erbscheins vier andere Möglichkeiten für die Erben, ihre Erbeigenschaft nachzuweisen:
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