Autor: Gaetjens |
Es ist zwischen drei Arten des ehelichen Güterstands zu unterscheiden:
Während bestehender Ehe entspricht dieser Güterstand der Gütergemeinschaft. Bei der Auflösung durch den Tod hat der überlebende Ehegatte das Recht, die Hälfte des Wertzuwachses im Vermögen des verstorbenen Ehegatten zu vereinnahmen.
Den Ehegatten steht es frei, die Errungenschaftsgemeinschaft durch vertragliche Vereinbarungen zu modifizieren, solange diese nicht den Art. 1387-1389 widersprechen. Es kann daher z.B. vereinbart werden, dass die Errungenschaftsgemeinschaft
zusätzlich das gesamte bewegliche Vermögen umfasstoder |
eine universelle ist (vgl. Art. 1497 CC). |
Jeder Ehegatte behält die Verwaltung, Nutzung und freie Verfügungsbefugnis über seine eigenen Güter (Art. 1536 CC). Die Ehegatten tragen zu den während der Ehe anfallenden Kosten gemäß ihrem Heiratsvertrag bei bzw., wenn eine diesbezügliche Vereinbarung fehlt, im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Bei Tod eines Ehegatten gibt es keine Abrechnung. Der überlebende Ehegatte hat nur erbrechtliche Ansprüche.
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