9/3.2.7 Beratungshinweise zur Testamentsgestaltung und Planung im Bereich des Güterrechts und der Vermögenslage

Autor: Gaetjens

9/3.2.7.1 Kann durch eine Änderung des ehelichen Güterstands die Erbquote oder das Pflichtteilsrecht beeinflusst werden?

Es ist zwischen drei Arten des ehelichen Güterstands zu unterscheiden:

9/3.2.7.1.1 Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1400 ff.: "communauté réduite aux acquêts")

Während bestehender Ehe entspricht dieser Güterstand der Gütergemeinschaft. Bei der Auflösung durch den Tod hat der überlebende Ehegatte das Recht, die Hälfte des Wertzuwachses im Vermögen des verstorbenen Ehegatten zu vereinnahmen.

Den Ehegatten steht es frei, die Errungenschaftsgemeinschaft durch vertragliche Vereinbarungen zu modifizieren, solange diese nicht den Art. 1387-1389 widersprechen. Es kann daher z.B. vereinbart werden, dass die Errungenschaftsgemeinschaft

zusätzlich das gesamte bewegliche Vermögen umfasstoder

eine universelle ist (vgl. Art. 1497 CC).

9/3.2.7.1.2 Die Gütertrennung (Art. 1536 ff. CC: "séparation des biens")

Jeder Ehegatte behält die Verwaltung, Nutzung und freie Verfügungsbefugnis über seine eigenen Güter (Art. 1536 CC). Die Ehegatten tragen zu den während der Ehe anfallenden Kosten gemäß ihrem Heiratsvertrag bei bzw., wenn eine diesbezügliche Vereinbarung fehlt, im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Bei Tod eines Ehegatten gibt es keine Abrechnung. Der überlebende Ehegatte hat nur erbrechtliche Ansprüche.