9/3.2.5 Grundzüge des Erbrechtsystems

Autor: Gaetjens

"Saisine" und "envoi en possession"

Die gesetzlichen Erben werden Eigentümer der geerbten Güter kraft Gesetzes ("saisine"), alle anderen Berechtigten (Vermächtnisnehmer) müssen ihre Eigentumsansprüche baldmöglichst gegenüber den gesetzlichen Erben anmelden bzw. diese von dem Vorsitzenden des TGI anerkennen lassen ("envoi en possesion").

9/3.2.5.1 Erbfähigkeit

Bereits gezeugt oder lebend geboren

Erbfähig ist, wer den Erblasser überlebt, bereits gezeugt oder lebend geboren wurde (Art. 725 Abs. 1 CC); nicht erbfähig ist somit das totgeborene Kind.

Vermutung der Vaterschaft des Ehemanns

Ein Kind, das in einer Ehe gezeugt oder geboren wurde, gilt als eheliches Kind und kann seinen Vater somit beerben (Art. 312 CC), sofern die Annahme der Vaterschaft nicht nach den Artikeln 313-315 CC ausgeschlossen ist.

Erbfähigkeit des Verschollenen

Erbfähig ist auch derjenige, der nach Art. 112 CC für verschollen erklärt worden ist (Art. 725 Abs. 2 CC).

Gleichzeitiges Versterben

Versterben mehrere Personen in einem Ereignis, so muss mit allen Mitteln die zeitliche Abfolge festgestellt werden. Ist dies nicht möglich, so legt das Gesetz fest, dass keiner der so Verstorbenen den anderen beerbt. Abkömmlinge des Verstorbenen treten jedoch für diesen in die Erbfolge ein (Art. 725-1 CC).

9/3.2.5.2 Erbwürdigkeit