9/3.2.3 4/6.12.3 Formvorschriften

Autor: Gaetjens

9/3.2.3.1 Ist das "Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht" vom 05.10.1961 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Frankreich anwendbar?

Staatsverträge

Diese Konvention ist in Frankreich seit dem 19.11.1967 in Kraft und auf alle Fälle anwendbar, in denen der Erblasser nach diesem Datum verstorben ist.

9/3.2.3.2 Welche Formvorschriften gelten in Frankreich für Testamente?

Man unterscheidet zwischen vier Testamentsformen:

Handgeschriebenes Testament

Das eigenhändige Testament (Art. 970 CC)Es stellt eine Privaturkunde dar, die - egal auf welcher Art von Papier- zwingend eigenhändig vom Erblasser verfasst sein muss. Sie muss leserlich datiert und unterschrieben sein; ihr Urheber muss einwandfrei identifizierbar sein.

Aufnahme durch Notar

Das notarielle Testament (Art. 972 ff. CC)Es wird von zwei Notaren oder von einem Notar mit zwei Zeugen (Art. 971 CC) entgegengenommen. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen, den der Notar selbst maschinell oder per Hand aufzeichnet oder aufzeichnen lässt. Das Testament ist laut vorzulesen und anschließend vom Erblasser, dem Notar und den Zeugen (oder den Notaren) zu unterzeichnen (Art. 974 CC).

Das notarielle Testament ist nur unter Erfüllung strenger Voraussetzungen anfechtbar, da es die Beweiskraft einer notariellen Urkunde hat. Ein weiterer Vorteil ist, dass es an einem sicheren Ort verwahrt wird.

Ersetzung der Unterschrift des Erblassers