9/3.2.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Gaetjens

9/3.2.6.1 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 12.10.2006

Zeitlicher Anwendungsbereich

Bezüglich der Erbschaftsteuer gibt es zwischen Frankreich und Deutschland seit 2009 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) "zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen". Dieses wurde am 02.04.2009 ratifiziert und ist seit dem 03.04.2009 in Kraft getreten.

Deutsch-französische Erbschaften, die nach dem 02.04.2009 eröffnet wurden, werden folglich unter Hinzuziehung dieses DBA erbschaftsbesteuert.

Eine Erbschaft, die vor dem 02.04.2009 eröffnet wurde, unterliegt noch der französischen internen Steuerregelung für internationale Erbschaften.

Besteuerung nach dem DBA:

Zielstellung des DBA

Ziel des DBA besteht natürlich darin, eine Doppelbesteuerung in Frankreich bzw. in Deutschland zu vermeiden, wenn aufgrund der nationalen Steuergesetzgebungen in Frankreich und in Deutschland eine Besteuerung in beiden Ländern in Frage kommen sollte.

Eine Doppelbesteuerung wird dank der Vorschriften des Abkommens vermieden, die bestimmen, welches Land unter welchen Umständen bei einer deutsch-französischen Erbschaft für die Besteuerung zum Zuge kommen darf, und wie die Steuerlast unter den Ländern aufzuteilen ist.

Ausnahme

Der Steuersatz wird nach dem Grundsatz des Progressionsvorbehalts ("principe du taux effectif") berechnet, d.h. unter Berücksichtigung aller Güter (in Deutschland und Frankreich). Dadurch erhöht sich der Steuersatz.