9/3.6.5 Grundzüge des Erbrechtsystems

Autoren: Tufan/Kesen

9/3.6.5.1 Erbrechtssystem

Die Erbschaft fällt grundsätzlich an die gesetzlichen Erben, soweit keine anderen Erben durch Testament oder Erbvertrag eingesetzt worden sind. Bei Geltendmachung der Erbansprüche durch Vermächtnisnehmer bleibt jedoch das Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben, wie z.B. des Ehegatten oder der Kinder, unberührt.

9/3.6.5.2 Erbfähigkeit

Erbfähig ist jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer, soweit für ihn nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs der Türkei die Gründe der Erbunwürdigkeit nicht geltend gemacht werden (siehe dazu Teil 9/3.6.5.3).

9/3.6.5.3 Erbunwürdigkeit

Bei Vorliegen der Gründe der Erbunwürdigkeit entfällt der Erbanspruch des Erben bzw. des Vermächtnisnehmers. Die Rechtsfolgen der Erbunwürdigkeit treten allerdings nicht ein, soweit der Erblasser dem Erbunwürdigen inzwischen verzeiht (Art. 578 TMK).

Der Ausschluss von der Erbfolge gilt für diejenige Person,

die den Erblasser vorsätzlich oder rechtswidrig tötet oder zu töten versucht;

die den Erblasser vorsätzlich oder rechtswidrig auf Dauer in einen Zustand versetzt, in dem er seine letztwillige Verfügung nicht treffen kann;

die den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung daran hindert, eine letztwillige Verfügung zu errichten oder zu widerrufen;