OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.01.2002
3 W 11/02
Normen:
BGB § 836 § 838 ; ZPO § 286 ; FGG § 12 § 25 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 749
NZM 2002, 570
NZM 2002, 570
OLGReport-Zweibrücken 2002, 239
Vorinstanzen:
LG Landau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 289/01
AG Kandel, - Vorinstanzaktenzeichen UR II 13/01 WEG

Haftung der Wohnungseigentümer und des Verwalters für Sturmschäden

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 3 W 11/02

DRsp Nr. 2002/6002

Haftung der Wohnungseigentümer und des Verwalters für Sturmschäden

»1. Eine Haftung der (übrigen) Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters für Schäden durch herabfallende Dachziegel setzt voraus, dass der geschädigte Wohnungseigentümer den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit des Daches und deren Ursächlichkeit für den Schaden erbringt. Insoweit kommen dem Geschädigten grundsätzlich selbst bei starken Sturmböen die Regeln des Anscheinsbeweises zugute. 2. Aus Rechtsgründen ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei extrem seltenen (allenfalls einmal in 50 bis 100 Jahren) Spitzenwerten für die betroffene Gegend (hier: bis zu 153 km/h) den Anscheinbeweis als erschüttert wertet.«

Normenkette:

BGB § 836 § 838 ; ZPO § 286 ; FGG § 12 § 25 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 3) ist deren Verwalter. Der Beteiligte zu 1) beansprucht von den übrigen Wohnungseigentümern und dem Verwalter die Zahlung von Schadensersatz. Er macht geltend, sein auf einem Pkw-Stellplatz vor der Wohnungseigentumsanlage abgestelltes Kraftfahrzeug sei am 26. Dezember 1999 anlässlich des Sturmes "Lothar" durch vom Dach der Wohnungseigentumsanlage herabfallende Ziegel beschädigt worden.