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Autoren: Weischedel/Weitbrecht

Ehrverletzung

Bei Unterlassungsklagen, die den persönlichen Schutz der Ehre zum Gegenstand haben, ist grundsätzlich vom Streitwert nach § 23 Abs. 3 Satz 3 RVG (derzeit 5.000 €) auszugehen. Nach Lage des Falls kann der Wert höher oder niedriger zu bemessen sein; ein höherer Streitwert als 500.000 € ist jedoch nicht anzunehmen.111)

Nach Ansicht des LAG Nürnberg112)

ist aber, wenn das vorrangige Ziel einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen darin liegt, diese in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwenden zu dürfen, der Streitwert auf ein Vierteljahreseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers begrenzt.

Streitwertkatalog: keine Regelung.

Eingruppierung

Der Streit um eine Eingruppierung kann individualrechtlicher oder kollektivrechtlicher Natur sein.

Bei einer individualrechtlichen Eingruppierungsstreitigkeit - auch einer Eingruppierungsfeststellungsklage im Bereich des öffentlichen Dienstes - ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GKG), und zwar ohne 20%igen Abschlag wie beim Feststellungsverfahren.113)