Sozialrecht - Zeithonorar

Vergütungsvereinbarung

gemäß § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

 

In der Angelegenheit

Mandant: .

Az.: .

gegen

Gegner: .

habe ich

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin .

mit der Durchführung des

o  außergerichtlichen Verfahrens . (Widerspruchsverfahren, Bescheidverfahren)

o  gerichtlichen Verfahrens . (Sozialgericht, Klageverfahren, Az.: .)

beauftragt.

Für diese anwaltliche Tätigkeit erhält der Anwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung in Höhe von

.

(in Worten: . Euro)

je Arbeitsstunde.

Die Höhe der Vergütung ist von der Art der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig. Zu den Arbeitsstunden gehören beispielsweise auch die Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt zum Studium von Akten, zur Prüfung von Sach- und Rechtsverhältnissen, zum Abfassen von Niederschriften, zum Führen von Ferngesprächen, zur Teilnahme an Verhandlungen und Besprechungen sowie zur An- und Abreise zu solchen erbringt.

Die Vergütung ist sofort fällig. Sie ist ganz oder teilweise nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung zu bezahlen.

Sollte die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung in einem gerichtlichen Verfahren unterschreiten, so gilt die gesetzliche Vergütung des gerichtlichen Verfahrens. Eine Anrechnung der gesetzlichen Vergütung ist ausgeschlossen.