1/3.1 Personell

Autor: Senger-Sparenberg

Ausschließlich für Rechtsanwälte

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist ein für alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte verbindliches Bundesgesetz, nach dessen Einzelregelungen sich die Vergütung (= Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemisst (§  1 Abs.  1 RVG). Der Rechtsanwalt darf daher i.d.R. für seine Leistung weder eine geringere (§  49b Abs.  1 BRAO) noch ohne besondere Vereinbarung (§  3a RVG) eine höhere (§ 352 StGB) Vergütung fordern, als sie das RVG vorsieht. Macht der Rechtsanwalt den sich aus dem RVG ergebenden gesetzlichen Vergütungsanspruch geltend, dann muss der Mandant beweisen, dass eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung oder ein Gebührenverzicht vereinbart wurde oder dass statt seiner eine Rechtsschutzversicherung zahlungspflichtig ist oder dass eine ihn begünstigende Vergütungsteilungsvereinbarung mit einem mittätigen Rechtsanwalt getroffen wurde.

Für Erinnerung und Beschwerde ist das RVG lex specialis gegenüber anderen Verfahrensvorschriften (§ 1 Abs. 3 RVG).

Das RVG gilt auch, wenn der Rechtsanwalt als bestellter Vertreter nach §§  57, 58 ZPO tätig wird; er kann allerdings keinen Vorschuss fordern, wohl aber seinen Vergütungsanspruch eigenen namens geltend machen (§ 41 RVG).