1/3.3 Vergütung

Autor: Senger-Sparenberg

Ausnahme: geringere Vergütung oder Erlass

Es ist regelmäßig unzulässig, mit dem Mandanten oder einem zahlungspflichtigen Dritten, insbesondere einer Rechtsschutzversicherung, eine geringere Vergütung zu vereinbaren oder sie zu fordern, als das RVG vorsieht (§  49b Abs.  1 Satz 1 BRAO). Im Einzelfall aber darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass einer entstandenen Vergütung, dies jedoch stets erst nach Erledigung des Auftrags (§  49b Abs.  1 Satz 2 BRAO). Das gilt nicht nur bei Bedürftigkeit des Mandanten, sondern auch bei Vertretung eines nahen Angehörigen, eines Kollegen, einer Kollegenwitwe oder eines Mitarbeiters.

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Noch weiter gehend erlaubt § 6 Abs. 2 RDG die unentgeltliche Beratung und ebensolche außergerichtliche Vertretung im familiären, nachbarschaftlichen und Bekanntenkreis oder bei ähnlich enger persönlicher Beziehung ohne Einschränkungen.

Gebührenteilung