1/3.6 Gesetzliche Vergütung

Autor: Senger-Sparenberg

Bei den Wertgebühren, also den Gebühren, die sich nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit bemessen, beträgt die volle Gebühr (§  13 RVG) bei einem Gegenstandswert bis 500 € 45 € und erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

um ... Euro

2.000

500

35

10.000

1.000

51

25.000

3.000

46

50.000

5.000

75

200.000

15.000

85

500.000

30.000

120

über 500.000

50.000

150

Bei Werten über 500.000 € erhöht sich die für einen Wert von 500.000 € vorgeschriebene Gebühr für jeden angefangenen Betrag von 50.000 € um 150 € entsprechend der nachstehenden Tabelle.

Für höhere Werte beträgt die 1,0-Gebühr

Wert bis 550.000 €

3.363 €

Wert bis 600.000 €

3.513 €

Wert bis 650.000 €

3.663 €

Wert bis 700.000 €

3.813 €

Wert bis 750.000 €

3.963 €

Wert bis 800.000 €

4.113 €

Wert bis 850.000 €

4.263 €

Wert bis 900.000 €

4.413 €

Wert bis 950.000 €

4.563 €

Wert bis 1.000.000 €

4.713 €

usw.