Autor: Senger-Sparenberg |
Bei Rahmengebühren unterscheidet das Gesetz
Satzrahmengebühren; das sind wertabhängige Gebühren, bei denen das Gesetz einen Mindest- und einen Höchstsatz vorschreibt (z.B. Nr. 2300 VV RVG : "0,5 bis 2,5"), und |
Betragsrahmengebühren; das sind wertunabhängige Gebühren, bei denen das Gesetz einen in Euro ausgedrückten Mindest- und einen Höchstbetrag vorschreibt (z.B. Nr. 2302 VV RVG : "50,00 bis 640,00 €". |
Bei allen solchen Rahmengebühren (Satz- und Betragsrahmen) ist die Höhe jeder im konkreten Einzelfall geschuldeten Gebühr vom Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei der Bemessung kann darüber hinaus ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko stets zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG).8)
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