1/3.2 Zeitlich

Autor: Senger-Sparenberg

Inkrafttreten

Das RVG trat am 01.07.2004 in Kraft. Alle seine Regelungen gelten für ab diesem Zeitpunkt erteilte Mandate. Die BRAGO dagegen ist noch anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit (i.S.v. §  15 RVG) vor diesem Zeitpunkt erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet wurde (§  61 Abs.  1 Satz 1 RVG).

Für ein Verfahren über ein - gleich von wem - nach diesem Zeitpunkt eingelegtes Rechtsmittel aber gelten die Regelungen des RVG über dieses Rechtsmittelverfahren auch dann, wenn der Rechtsanwalt schon am 01.07.2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben - unteren - Rechtszug tätig ist (§  61 Abs.  1 Satz 2 RVG).

Auch dann ist das RVG auf die gesamte Vergütung anzuwenden, wenn bei mehreren, nach §  22 Abs.  1 RVG zusammenzurechnenden Gegenständen das Mandat für nur einen Gegenstand nach dem 01.07.2004, für andere dagegen schon vorher erteilt wurde (§  60 Abs.  2 RVG).

Maßgebend ist der frühere Tatbestand: Ist der Auftrag vorher erteilt, Beiordnung aber nachher erfolgt, bleibt es bei altem Recht. Andererseits: Ist der vorher erteilte Auftrag bedingt und tritt die Bedingung erst nachher ein, gilt neues Recht. Und: Wird der Rechtsanwalt in mehreren Angelegenheiten tätig, in einer aufgrund vorher, in anderen aufgrund nachher erteilten Auftrags, ist getrennt abzurechnen.