1/3.8 Vertretung in eigener Sache

Autor: Senger-Sparenberg

Ein Anwalt kann sich im Zivilprozess, wenn er bei dem Gericht vertretungsberechtigt ist,32)

und vor Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Verfassungsgerichten selbst vertreten (§  76 Abs.  6 ZPO). In eigener Sache sind dem Anwalt deshalb die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Anwalts erstattet verlangen könnte (§  91 Abs.  2 Satz 3 ZPO). Diese gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig.33) Der sich selbst vertretende Rechtsanwalt hat also, obwohl ein interner Vergütungsanspruch hier gar nicht entsteht, gegen den in die Kosten verurteilten Gegner einen Erstattungsanspruch in Höhe derjenigen Vergütung, die er beanspruchen könnte, wenn er die Angelegenheit für einen anderen betrieben oder wenn er mit seiner Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hätte.