Autor: Senger-Sparenberg |
Die Gebühren des Rechtsanwalts werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG : Gegenstandswert, im gerichtlichen Verfahren auch Streitwert genannt).
Anderes bestimmt das RVG
für Tätigkeiten, bei denen das RVG Betragsrahmen vorsieht, also in
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für die Beratungshilfe (Nr. 2500 ff. VV RVG) und | ||||||||
für die Festgebühren des in Straf-, Bußgeld- und sonstigen Verfahren (Teil 4-6 VV RVG) gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt. |
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