17.2.1 Allgemeines/Verantwortung und Haftung des Verteidigers

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

17.68

Die Möglichkeiten, mit Sachverständigengutachten tatbelastende Umstände zu entkräften oder zu vertiefen, sind nahezu unendlich. Genau dies wirft Probleme auf, da die Gutachten - sind sie erstattet und den Strafverfolgungsbehörden bekannt - regelmäßig recht unkritisch übernommen werden und mithin streitentscheidend sein können.

Der Mandant ist bei der Frage nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens in besonderem Maß auf eine ausführliche Beratung angewiesen.

Ein Haftungsausschluss ist hier anzuraten und - neben den Angaben des Mandanten - schriftlich in den Verteidigungsunterlagen zu fixieren.

Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird ein Verstoß gegen das BtmG zur Last gelegt: Er soll vor ca. einem halben Jahr auf einer Party sowie zu dieser Zeit auch regelmäßig privat Kokain erworben, besessen und konsumiert haben. Im Innenverhältnis bestreitet der Mandant auch jeglichen Konsum, und die belastenden Elemente bestehen im Wesentlichen aus den Angaben eines Kleindealers in dem gegen diesen selbst gerichteten Verfahren.

Soll der Verteidiger eine Haaranalyse anregen?

Lösung

17.69