17.2.7 Gegenüberstellungen und andere Wiedererkennensleistungen

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

17.92

In der täglichen Praxis steht die Gegenüberstellung im Vordergrund. Sie stellt eine polizeiliche Standardmaßnahme dar und ist gem. § 58 StPO als Einzel- oder Wahllichtbildvorlage, offene oder verdeckte Einzel- oder Wahlgegenüberstellung und akustische Gegenüberstellung denkbar. Sie können der Begründung eines Anfangsverdachts dienen oder durchgeführt werden, um einen bestehenden Verdacht zu entkräften oder zu verstärken.

Auch akustische Gegenüberstellungen (Identifizierung des Verdächtigen durch eine Stimmprobe in Form eines Stimmvergleichstests oder einer Einzelstimmprobe) kommen in Betracht.

Es geht nicht um Identifizierung, sondern um das Wiedererkennen.

Seit einiger Zeit besteht bei der Gegenüberstellung ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers, § 58 Abs. 2 StPO.

Sachverhalt

19.93

Der Mandant wird des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschuldigt. Er ist von zwei Tatzeugen mit 150%iger Sicherheit im Ermittlungsverfahren und auch zu Beginn der Hauptverhandlung wiedererkannt worden. Der Verteidiger weiß, dass der Angeklagte nicht der Täter ist, da er - wie durch den Verteidiger überprüft wurde - zur Zeit der Tat mit seiner Geliebten in einem Hotel war. Allerdings ist ihm im Innenverhältnis eine Verwertung verboten worden, da der Mandant lieber eine Geldstrafe in Kauf nimmt als seine Ehe zu gefährden.