17.2.4 Brandermittlungen

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

17.79

Ein Brand im Rechtssinne ist stets ein "Schadenfeuer", da es sowohl nach DIN 14011-1 als auch nach der Definition der "Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung" als bestimmungswidriges Brennen mit der Fähigkeit, sich aus eigener Kraft auszubreiten, verstanden wird.4)

Der Auslöser einer Verbrennung, d.h. der chemischen Reaktion zwischen einem Brennstoff und einem Oxidationsmittel unter Abgabe von Licht und Wärme kann zum einen eine Fremd-, zum anderen eine Selbstentzündung als Folge einer Selbsterhitzung sein.

Die Zündenergie, derer es zur Auslösung der entsprechenden chemischen Reaktion bedarf, wird von einer Zündquelle über einen von verschiedenen Wärmeübertragungsvorgängen auf den zündbereiten Stoff übertragen, mittels derer auch die sodann durch das Verbrennen entstehende Wärme an die Umgebung abgegeben wird.5)

Es gibt verschiedene Zündquellen, die sich einerseits nach der Herkunft der Zündenergie, andererseits nach der Beschaffenheit des brennbaren Stoffs untergliedern lassen. Die Bedingungen für die Zündung von Stoffen oder Stoffgemischen unterschiedlichen Aggregatszustands sind komplex, ein entscheidender Faktor ist die Zündtemperatur, d.h. die "niedrigste Temperatur eines Materials, bei der unter festgelegten Prüfbedingungen eine anhaltende Verbrennung eingeleitet werden kann" (ISO/DTR 11.925, part 1).