Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

1. Sinn und Zweck

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ist als selbständiges Rechtsinstitut seit der Entscheidung des BGH vom 09.12.1959 (FamRZ 1960, 194) anerkannt (vgl. z.B. BGH, FamRZ 1996, 725, 726; BGH, FamRZ 1989, 850, 851; OLG Naumburg v. 24.06.2004 - 14 WF 109/04, FamRZ 2005, 298; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1450; OLG Koblenz, FamRZ 1997, 368, 369; OLG Köln v. 23.11.1994 - , NJW-RR 1995, , 1475; OLG Hamm, FamRZ 1990, ). Er soll sicherstellen, dass beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Kind die Unterhaltslast entsprechend ihrem Leistungsvermögen tragen. Er soll die einseitige Belastung eines Elternteils verhindern helfen und gilt auch zwischen Elternteilen, die nicht miteinander verheiratet waren (AG Montabaur v. 05.11.2007 - , FamRZ 2008, , 1024). So kann bei einem Wechsel eines minderjährigen Kindes von einem Elternteil zum anderen während eines laufenden Kindesunterhaltsverfahrens der bislang betreuende Elternteil im Wege einer Antragsänderung einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Zeit bis zum Obhutswechsel an Stelle des ursprünglich von ihm als gesetzlicher Vertreter für das Kind geltend gemachten Unterhaltsanspruch verfolgen. Für die Zeit nach dem Obhutswechsel muss der Antrag jedoch für erledigt erklärt oder zurückgenommen werden. Eine derartige Antragsänderung ist i.d.R. auch noch in der Beschwerdeinstanz ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich (vgl. OLG Hamburg v. 30.10.2018 - , FamRZ 2019, ).