Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)

Der Härtegrund des § 1579 Nr. 6 BGB (Nr. 5 a.F.) ist der Vorschrift des früheren § 1587c Nr. 3 BGB nachgebildet. Mit Inkrafttreten des VersAusglG wurde § 1587c Nr. 3 BGB aufgehoben und durch § 27 VersAusglG ersetzt. Zu den weiteren Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des § 1579 BGB siehe die Stichwörter "Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)", "Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)", " Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt ", "Belange des Kindes (§ 1579 BGB)" und "Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)". Die praktische Bedeutung des § 1579 Nr. 6 BGB ist sehr gering. Dies dürfte daran liegen, dass Unterhaltspflichtverletzungen des Berechtigten in der Praxis meist erst nach und nicht vor der Trennung der Eheleute vorliegen dürften.

Die Anwendung von § 1579 Nr. 6 BGB setzt objektiv voraus, dass der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung über längere Zeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) beizutragen, verletzt hat.