Der Härtegrund des § 1579 Nr. 6 BGB (Nr. 5 a.F.) ist der Vorschrift des früheren §
Die Anwendung von § 1579 Nr. 6 BGB setzt objektiv voraus, dass der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung über längere Zeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) beizutragen, verletzt hat.
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