Familienzuschlag

1. Kindbezogene Teile des Familienzuschlags

Kindbezogene Teile des Familienzuschlags (zum Anspruch eines geschiedenen Ehegatten siehe BVerwG, FamRZ 2003, 1385), der seit 01.07.1997 Beamten, Richtern oder Soldaten gezahlt wird (§§ 39, 40 BBesG), stellen wie die kindbezogenen Stufen des früheren Ortszuschlags (BGH, FamRZ 1989, 483 re.Sp. unter 2.) einen Bestandteil der Gesamtbezüge dar (Göppinger/Strohal, Rdnr. 558; Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 540 und 496). Sie sind daher als Einkommen anzusehen (OLG Celle, FamRZ 2005, 716, 717). Dies gilt auch für kindbezogene Einkommensteile eines privaten Arbeitgebers (BGH, FamRZ 2007, 882, 885) sowie für den wegen eines leiblichen Kindes gewährten erhöhten Leistungssatz des Arbeitslosengeldes (BGH, FamRZ 2007, 983, 986). Auch die nach Art. 67 I Buchst. a) des Statuts der Beamten der EG gezahlte Haushaltszulage ist Bestandteil des Einkommens (OLG Koblenz, Beschl. v. 08.03.2017 - 13 UF 401/16, FamRZ 2017, 1403). Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, den Familienzuschlag Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren (BVerfG, FamRZ 2008, 487).