Freibeträge, steuerliche

Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, muss dafür Sorge tragen, dass sein laufendes Arbeitseinkommen nicht durch eine unnötig hohe Steuerbelastung geschmälert wird (OLG Koblenz FamRZ 2002, 965, 966 = NJW-RR 2002, 364; OLG Naumburg FamRZ 2002, 959). Er ist daher gehalten, alle ihm ohne weiteres zustehenden Freibeträge (z.B.: Pauschbeträge für Körperbehinderung, erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben) und Steuerentlastungen laufend zu nutzen. Er muss sie also alsbald auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen (BGH FamRZ 1999, 372; OLG Hamburg FamRZ 1989, 394, 395 li. Sp.; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1259, 1260; OLG Koblenz FamRZ 1988, 402, 403 re. Sp.; OLG Koblenz FamRZ 2002, 965, 966 = NJW-RR 2002, 364; OLG Naumburg FamRZ 2002, 959; a. A.: OLG Bamberg FamRZ 1988, 727, 728 re. Sp.).

Der Unterhaltspflichtige hat es grundsätzlich nicht in der Hand, Steuerfreibeträge erst im Lohnsteuerjahresausgleich geltend zu machen, es sei denn, dass ausnahmsweise gute Gründe für die Nichteintragung sprechen, z.B. eine vom Lohnsteuerabzug nicht erfasste Nebentätigkeit, die die Gesamtsteuerlast ohnehin erhöht (vgl. Wendl/Haußleiter, § 1 Rdnr. 484). Kommt der Unterhaltspflichtige dieser Obliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als würde er die tatsächlich möglichen Steuervorteile auch nutzen. Sein anrechenbares Einkommen ist dann um die entsprechenden Beträge fiktiv zu erhöhen (OLG Düsseldorf a. a. O.).