Freiwillig gezahlter Unterhalt

In der Praxis wird häufig freiwillig Unterhalt für Kinder und Ehegatten gezahlt. Während nämlich i.d.R. der Unterhaltsanspruch als solcher unstreitig ist, bestehen bei den Beteiligten lediglich verschiedene Ansichten über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. In diesen Fällen zahlt der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Betrag freiwillig, der Unterhaltsberechtigte begehrt jedoch einen höheren Betrag.

Eine Entscheidung, die eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, entscheidet lediglich über einen Teil des Anspruchs, nämlich über den Spitzenbetrag, nicht aber über den freiwillig gezahlten Betrag. Bis zur Höhe des freiwillig gezahlten Betrags handelt es sich nicht um den Streitgegenstand des Unterhaltsverfahrens, sondern um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, das an der Rechtskraft nicht teilnimmt (BGH v. 07.12.1994 - XII ZB 112/94, FamRZ 1995, 729, Rdnr. 25 f.). Dies gilt auch für einen Vergleich, der ausdrücklich nur über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus vereinbart wird.