Zuwendungen

Zur Feststellung des Einkommens sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner oder -gläubiger zufließen, gleich welcher Art die Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (BGH, Urt. v. 18.04.2012 - XII ZR 73/10, FamRZ 2012, 1201, Rdnr. 22). Auch einmalige Einkünfte, Sachbezüge und Nutzungsmöglichkeiten zählen dazu (Niepmann/Schwamb, Rdnr. 782 ff.).

Auch wenn demnach grundsätzlich jede Zuwendung als Einkommen zu werten ist, kommt es im Einzelfall auf die Zweckbestimmung der Zuwendung an. So geht die Pflege eines Schwerstbehinderten weit über das hinaus, was im Rahmen der gegenseitigen Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehegatten gem. §§ 1353, 1360 BGB üblicherweise an Krankenpflege geschuldet wird und ist insoweit überobligatorisch. Leistet die Ehefrau eine solche Pflege unentgeltlich, erspart sie ihrem behinderten Ehemann denjenigen Teil des Einkommens, den er anderenfalls angesichts seines Betreuungsbedarfs für Fremdpflegekosten ausgeben müsste. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass diese ersparten Mittel die Leistungsfähigkeit des Ehemanns erhöhen mit der Folge, dass nunmehr Unterhalt für den Sohn aus erster Ehe aus übergegangenem Recht nach § 37 BAföG zu zahlen sei (BGH, Urt. v. 22.02.1995 - XII ZR 80/94, FamRZ 1995, 537, Rdnr. 14 ff.).