OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2006
3 Ss OWi 112/06
Normen:
StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 04.11.2005

Absehen; Fahrverbot; Begründung der Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 112/06

DRsp Nr. 2006/26851

Absehen; Fahrverbot; Begründung der Entscheidung

»Der Tatrichter muss seine Entscheidung von einem Regelfahrverbot abzusehen, eingehend begründen. Er darf nicht nur die Einlassung des Betroffenen unkritisch übernehmen.«

Normenkette:

StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bottrop hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. den §§ 3, 41, 49 StVO - eine Geldbuße in Höhe von 200,- EUR verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 28.05.2005 gegen 13.49 Uhr mit dem von ihm geführten PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX auf der Bundesautobahn A 42 in Fahrtrichtung Dortmund außerhalb geschlossener Ortschaft die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 47 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Verkehrsradargerät des Typs Multanova 6F.

Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:

"Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße von 100,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat vor.