OLG Hamm - Beschluss vom 10.11.2006
2 Ss OWi 656/06
Normen:
BKtaV § 4 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 97
VRS 112, 62
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 27.04.2006

Absehen vom Fahrverbot; Begründung der Absehensentscheidung; Warnfunktion früherer Verurteilungen

OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 656/06

DRsp Nr. 2007/5237

Absehen vom Fahrverbot; Begründung der Absehensentscheidung; Warnfunktion früherer Verurteilungen

»Ist der Betroffene in der Vergangenheit bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, bedarft es einer eingehenden Erörterung, warum trotz dieser Vorwarnung(en) nun nochmals von der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes abgesehen werden kann bzw. soll.«

Normenkette:

BKtaV § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den verheirateten Betroffenen, der als selbständiger Taxiunternehmer tätig ist, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 EUR erzielt und in dessen Betrieb auch seine Ehefrau ein Taxi fährt, wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 450 EUR verurteilt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung.