OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.05.2006
1 Ss 32/06
Normen:
StPO § 261 ; StVG § 24a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 465
NJW 2006, 1988
NStZ 2006, 536
NStZ-RR 2006, 250
NZV 2006, 438
VRS 110, 440
VersR 2006, 1704
zfs 2006, 473

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Überführung wegen Alkohol am Steuer durch Atemalkoholmessung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 32/06

DRsp Nr. 2007/19340

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Überführung wegen Alkohol am Steuer durch Atemalkoholmessung

»1. Die von polizeilichen Angaben abweichende Einlassung eines Betroffenen in der Hauptverhandlung, kurz vor Fahrtantritt noch Alkohol getrunken zu haben, kann nicht ohne nähere Auseinandersetzung hiermit als bloße Schutzbehauptung angesehen werden. 2. Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der ersten Atemalkoholmessung nicht eingehalten, so kann bei deutlicher Überschreitung (hier: 20 %) des Gefahrengrenzwertes des § 24a I StVG von 0,25 mg/l durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob die mit der Nichteinhaltung verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden können (Fortführung von OLG Karlsruhe - 1 Ss 30/04 - 19.04.2004 - NZV 2004, 426). «

Normenkette:

StPO § 261 ; StVG § 24a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die 21-jährige Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Y. vom 20.12.2005 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l zu der Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt. Zugleich wurde ihr für die Dauer von einem Monat verboten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.