OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.10.2006
1 Ss 55/06
Normen:
GVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; OWiG § 71 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 256
VRS 111, 427
zfs 2007, 113
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 410 Js 41847/05

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsmessung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 55/06

DRsp Nr. 2007/19341

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsmessung

»Auch wenn die Geschwindigkeitsmessung auf einem standardisierten Messverfahren beruht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung eingelassen hat.«

Normenkette:

GVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; OWiG § 71 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I. Wegen fahrlässigen Überschreitens der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h setzte das Amtsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15.02.2006 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von EUR 100 sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest. Nach den getroffenen Feststellungen hatte dieser am 17.7.2005 gegen ... Uhr die BAB 5 Karlsruhe in Fahrtrichtung ... in Höhe der Gemarkung ... trotz der dort angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h mit seinem Kraftfahrzeug mit einem Tempo von 167 km/h befahren. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Sach- und Verfahrensrüge erhebt.

II. Dem Rechtsmittel kann schon aufgrund der erhobenen Sachrüge ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben.