Anwendungsbereich des Entschädigungsfonds

Autor: Stephan Schröder

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind:

Die Fälle, in denen ein Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrags und Ablauf der Nachhaftung des Versicherers nicht mehr besteht;

ferner die, dass von vornherein überhaupt kein Versicherungsvertrag bestanden hat, bzw. wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaates der EU von der Versicherungspflicht befreit ist,

und schließlich die, dass der an sich vorhandene Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht deckungspflichtig ist, § 12 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 PflVG.

Außer in den Fällen des fehlenden Versicherungsschutzes hat der Fonds dann einzutreten, "wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann", § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG.

Allerdings ist es möglich, dass bei einem Verkehrsunfall beide Fallgruppen zusammentreffen, nämlich die, dass das gegnerische Fahrzeug nicht ermittelt werden kann und dessen Fahrer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dann gilt , also die bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Dieses , für die Fälle des § Abs. Nr. 1 besteht - das schädigende Fahrzeug kann nicht ermittelt werden - eine von den anderen beiden Fallgruppen abweichende , § Abs. .