Autor: Stephan Schröder |
Nachdem nicht in allen Fällen eintrittspflichtige Dritte vorhanden sind oder diese nur einen Teil des Schadens ersetzen, hat der Gesetzgeber zur Vermeidung grober Unbilligkeit in §§ 12 -12c PflVG einen Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geschaffen. Dieser Fonds hat jedoch nicht generell, sondern nur für bestimmte Fallgruppen und in bestimmtem Umfang einzutreten.
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