Haftungsbegrenzung bei der Inanspruchnahme des Fonds

Autor: Stephan Schröder

In allen Fallgruppen, in denen der Fond in Anspruch genommen werden kann, ist seine Haftung der Höhe nach auf die Mindestversicherungssummen begrenzt (vgl. die Anl. zu § 4 Abs. 2 PflVG). Diese betragen für Sachschäden 1.220.000 Euro; bei Verletzung mehrerer Personen 7.500.000 Euro und für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Personenschäden (reine Vermögensschäden) 50.000 Euro.

Wegen der Anrechnung von Leistungen Dritter auf die Grenze der Mindestversicherungssumme, siehe Teil 3.1.5.5.

In dem Fall, dass das Fahrzeug nicht ermittelt werden konnte, gilt noch eine weitere Einschränkung, die sich aus § 12 Abs. 2 PflVG herleitet. Hiernach wird für Fahrzeugschäden in diesem Fall keine Entschädigung geleistet, für sonstige Sachschäden nur insoweit, als diese 500 Euro übersteigen; Schmerzensgeld wird nur in besonders schweren Fällen gezahlt. Zur Frage, welche einzelnen und welche Voraussetzungen im Einzelnen zu erfüllen sind, wird auf die nachfolgenden Abschnitte verwiesen. Umgekehrt soll hier festgehalten werden, in welchem Umfang auch im Fall des nicht zu ermittelnden Fahrzeugs eine im Übrigen bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme uneingeschränkte, wenn auch subsidiäre Ersatzpflicht des Fonds besteht: Für den Bereich des gesamten materiellen Personenschadens, also Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse und Erwerbs- sowie Unterhaltsschaden.