Schmerzensgeld

Autor: Stephan Schröder

Dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 PflVG nach ist die Ersatzpflicht insoweit beschränkt, als "die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist" (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 12 PflVG Rdnr. 10). Zu verneinen ist ein Schmerzensgeld bei all den Verletzungen, die bei täglichen Unfällen im Straßenverkehr auftreten, wie beispielsweise Riss- und Schnittwunden, Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen, Verletzungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft in aller Regel nach kürzerer oder längerer Zeit verheilt sind, ohne dass nachteilige Folgen als Dauerschaden verbleiben (LG Hamburg, Urt. v. 04.08.1976 - 77 O 64/76, VersR 1977, 581). Sogar wenn aufgrund einer Beinverletzung eine Verkürzung der Achillessehnen zurückbleibt, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer besonders schweren Verletzung, wenn noch die Möglichkeit der Besserung durch einen operativen Eingriff besteht (OLG Koblenz, Beschl. v. 21.03.1984 - 12 W 130/84, VersR 1985, 1165). Das LG Verden hat Schmerzensgeldansprüche bei einem Oberschenkelbruch mit verbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % abgelehnt (Urt. v. 10.04.2001 - 4 O 530/00, VersR 2001, 1152).