Autor: Stephan Schröder |
Dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 PflVG nach ist die Ersatzpflicht insoweit beschränkt, als "die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist" (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 12 PflVG Rdnr. 10). Zu verneinen ist ein Schmerzensgeld bei all den Verletzungen, die bei täglichen Unfällen im Straßenverkehr auftreten, wie beispielsweise Riss- und Schnittwunden, Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen, Verletzungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft in aller Regel nach kürzerer oder längerer Zeit verheilt sind, ohne dass nachteilige Folgen als Dauerschaden verbleiben (LG Hamburg, Urt. v. 04.08.1976 -
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