Haftungssystematik beim Eintritt des Entschädigungsfonds

Autor: Stephan Schröder

Die Eintrittspflicht des Fonds setzt weiter voraus, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer, Halter oder Eigentümer des anderen Fahrzeugs besteht. Das folgt aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 PflVG. Der Verein Verkehrsopferhilfe ist keine soziale Auffangstation, die dann Leistung zu gewähren hätte, wenn der Geschädigte durch einen selbst- oder mitverschuldeten Unfall Schäden erlitten hat, und auch dann nicht, wenn eine solche Entschädigung aus rein sozialen oder menschlichen Gründen wegen der Schwere des Schadens billig wäre.

Der Fonds hat vielmehr die ausschließliche Funktion, die Nachteile auszugleichen, die dadurch dem Geschädigten entstehen, dass das Fahrzeug des Unfallgegners nicht versichert ist oder das Fahrzeug nicht ermittelt werden konnte. Im Ergebnis wird also der Fonds an die Stelle eines nicht vorhandenen oder nicht eintrittspflichtigen Krafthaftpflichtversicherers gesetzt.

Hinweis!

Der Geschädigte muss also gegenüber dem Fonds genau wie gegenüber einem - vorhandenen oder eintrittspflichtigen - Krafthaftpflichtversicherer seinen Anspruch und Schaden darlegen.