Anzeigepflicht bei Tierunfällen

Autor: Frank Hofmann

Nach E.1.3.3 AKB 2015 ist ab einer bestimmten Schadenhöhe, die in den AKB der Versicherer unterschiedlich sein kann, der Schaden polizeilich zu melden. Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht kann nach § 28 Abs. 2 VVG zu einer Leistungsfreiheit führen, sofern Vorsatz gegeben ist. Im Übrigen führt die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu einer Kürzung der Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens, E.2.1 AKB 2015. Allerdings verzichten Versicherer regelmäßig auf den Einwand der Leistungsfreiheit, wenn die Verletzung der vorgenannten Pflicht, weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung Einfluss hat, vgl. E.2.2 AKB 2015.

Hinweis!

In der Praxis wird eine Meldung i.d.R. erst bei Schäden ab 250 Euro verlangt, wobei sich die Mehrzahl der Versicherer auch damit begnügt, wenn der Jagdpächter bzw. Jagdaufseher verständigt worden ist.

Die Anzeige als solche ersetzt aber keineswegs den erforderlichen Beweis über den Eintritt des Versicherungsfalls. Erst wenn Polizeibeamte bzw. Jagdpächter aufgrund der Anzeige zusätzliche Feststellungen treffen, die inhaltlich auch etwas in dem in Teil beschriebenen Sinne hergeben, kann das weiterhelfen; auf entsprechende Protokollierung sollte daher geachtet werden. Etwaige Kosten einer Wildunfallbescheinigung sind im Rahmen der Kaskoversicherung nicht erstattungsfähig (AG Köln, Urt. v. 13.03.2012 - , SP 2012, ).