Beweislast, Anscheinsbeweis bei Wildunfällen

Autor: Frank Hofmann

Der Versicherungsnehmer hat die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls. Ihm obliegt also der Vollbeweis gem. § 286 ZPO dafür, dass es zu einem Zusammenstoß zwischen Haarwild und dem versicherten Fahrzeug gekommen ist und der an seinem Fahrzeug eingetretene Schaden auf diesem Zusammenstoß beruht (KG, Beschl. v. 05.02.2021 - 6 U 68/19, BeckRS 2021, 5052). Beweiserleichterungen kommen für den Wildschaden nicht zur Anwendung, weil - anders als bei einem Diebstahl - das Fahrzeug noch vorhanden ist und die Spurenlage zur Erbringung des Beweises durch einen Sachverständigen begutachtet werden kann und die Eintrittspflicht des Versicherers in der Teilkaskoversicherung nicht schon dadurch ausgelöst werden soll, dass der Versicherungsnehmer das Auftauchen eines Haarwilds lediglich behauptet (KG, Beschl. v. 05.06.2018 - 6 U 166/16, juris; OLG Thüringen, Urt. v. 12.05.1999 - 4 U 1639/98, NZV 1999, 384 = SP 1999, 317; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2000 - 4 U 99/99, VersR 2001, 322). Spricht die Spurenlage plausibel für einen Wildunfall, so muss der (Teilkasko-)Versicherer Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass der Unfall nicht mit einem Haarwild erfolgt ist oder sich anderswo unter anderen Bedingungen als vom Versicherungsnehmer behauptet abgespielt haben muss (KG, Beschl. v. 05.06.2018 - 6 U 166/16, BeckRS 2018, 28895).

Nach wie vor umstritten ist die Frage, ob dem Versicherungsnehmer ein Anscheinsbeweis zugutekommt: