Haarwild

Autor: Frank Hofmann

Soweit - also in der Teilkasko - vorausgesetzt wird, dass der Zusammenstoß mit Haarwild erfolgt ist, ist dieser Begriff in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG definiert. Die Deckung ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern besteht auch außerhalb des Geltungsgebiets des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Erfasst sind:

Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter und Seehund.

Eine solche Beschränkung kann in der Praxis durchaus Bedeutung erlangen; bleibt nämlich offen, ob es sich um einen Zusammenstoß mit einem Feldhasen oder mit einem Hauskaninchen gehandelt hat, ist der dem Versicherungsnehmer obliegende Beweis nicht geführt (LG Regensburg, Urt. v. 03.02.1977 - 4 O 1166/76, VersR 1977, 1119). Nicht versichert ist somit der Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen (LG Coburg, Urt. v. 29.06.2010 - 23 O 256/09, BeckRS 2010, 25375).

In § 2 BJagdG werden Hirsche nicht generell zum Haarwild gezählt, sondern nur die einzeln aufgeführten Arten Rot-, Dam- und Sikawild. Nicht erfasst werden Rentiere.