Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschäden

Autor: Frank Hofmann

Ist der Kaskoversicherer für einen Wildschaden eintrittspflichtig, beschränkt sich der Anspruch des Versicherungsnehmers aber nicht nur auf den durch das Wild selbst am Fahrzeug herbeigeführten Schaden; Ersatz ist vielmehr für den gesamten Schaden, auch den Wiederbeschaffungswert beim Totalschaden zu leisten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.1991 - 12 U 195/91, VersR 1993, 93).

Überfährt der Versicherungsnehmer auf der Autobahn einen Fuchs, wodurch eine Leckage im Ölkreislauf eintritt, hat die Versicherung die komplette Motorreparatur zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer noch 1,5 km bis zum nächsten Parkplatz weiterfährt und sich infolge des Ölverlusts einen Motorschaden zuzieht. Der Motorschaden ist adäquat kausal auf die Kollision mit dem Fuchs zurückzuführen; grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers liegt nicht vor (OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.02.2012 - 5 U 313/11, zfs 2012, 273).