OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2006
I-1 U 233/05
Normen:
BGB § 463 S. 2 (a.F.) § 476 (a.F.) § 477 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.11.2005

Arglistige Täuschung bei Gebrauchtwagenkauf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2006 - Aktenzeichen I-1 U 233/05

DRsp Nr. 2007/1575

Arglistige Täuschung bei Gebrauchtwagenkauf

1. Durch den bloßen Hinweis im Bestellschein "Fahrzeug hatte Transportschaden hinten" genügt der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht, an die gerade bei einem jüngeren Gebrauchtwagen grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht, wenn das Fahrzeug schwere Schäden erlitten hat. Bagatellisiert der Verkäufer die ihm bekannten Vorschäden auf diese Weise, liegt eine arglistige Täuschung vor.2. Ohne Zusatzinformationen kann und darf ein durchschnittlicher privater Gebrauchtwagenkäufer davon ausgehen, dass es sich bei einem mitgeteilten "Transportschaden" um eine eher leichte bis mittlere Beschädigung handelt. Mit schweren und schwersten Beschädigungen muss er ohne weiteres nicht rechnen.

Normenkette:

BGB § 463 S. 2 (a.F.) § 476 (a.F.) § 477 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß verbindlicher Bestellung vom 15. Mai 2000 kaufte der Kläger von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Opel Vectra 1,6 16 V Sondermodell Edition 100. Die Erstzulassung war am 13. Oktober 1999. Die Gesamtfahrleistung ist im Kaufvertrag mit 4.500 notiert. Unter der Zeile "Art. und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer" heißt es in der Kaufvertragsurkunde:

"Fahrzeug hatte Transportschaden hinten".

In die Rubrik "Sonstige Vereinbarungen" wurde folgendes aufgenommen: