OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2006
4 Ss OWi 161/06
Normen:
StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 13.12.2005

Augenblicksversagen; Übersehen eines Verkehrsschildes; Verbot des Wendens

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 161/06

DRsp Nr. 2006/26893

Augenblicksversagen; Übersehen eines Verkehrsschildes; Verbot des Wendens

»Hat ein ortsunkundiger Betroffener zur Nachtzeit das lediglich einmal rechtsseitig aufgestellte Zeichen 331 nicht wahrgenommen hat, rechtfertigt das für sich genommen allenfalls den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.«

Normenkette:

StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen "fahrlässigen Wendens auf der durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße" zu einer Geldbuße von 170,00 Euro verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. April 2005 gegen 22.40 Uhr mit einem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen xxxxxxxx die als Kraftfahrstraße ausgeschilderte B 475 in Fahrtrichtung Nord. Kurz hinter der damals von der Polizei abgesperrten Einfahrt zu einer ARAL-Tankstelle wendete der Betroffene sein Fahrzeug, um anschließend die B 475 in Gegenrichtung zu befahren.