OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.06.2006
1 U 92/05
Normen:
BGB § 227 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O390/03

Ausschluss von Ansprüchen aus § 7 Abs. 1 StVG bei Notwehrhandlung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 1 U 92/05

DRsp Nr. 2007/18627

Ausschluss von Ansprüchen aus § 7 Abs. 1 StVG bei Notwehrhandlung

»Attackiert eine Gruppe von Personen in aggressiver Weise ein parkendes Auto, um den darin befindlichen Fahrer zum Aussteigen zu bringen, kann ein Angreifer keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn er beim plötzlichen Rücksetzen des angegriffenen Fahrzeuges verletzt wird. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. Das schließt auch Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG aus.«

Normenkette:

BGB § 227 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

1. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils - dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist - ist unter den Parteien zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz folgendes Geschehen, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld herleitet, unstreitig gewesen: