Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils - dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist - ist unter den Parteien zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz folgendes Geschehen, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld herleitet, unstreitig gewesen:
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