OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.11.2006
2 Ss 24/05
Normen:
StVG § 41 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 98
NJW 2007, 1299
NStZ-RR 2007, 60
NZV 2007, 47
VRS 111, 447

Begriff der mäßigen Geschwindigkeit in einer Fahrradstraße

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 2 Ss 24/05

DRsp Nr. 2007/19345

Begriff der mäßigen Geschwindigkeit in einer Fahrradstraße

»In einer Fahrradstraße ist eine Geschwindigkeit als mäßig anzusehen, die derjenigen des Fahrradverkehrs angepasst ist. Schneller als 30 km/h darf nicht gefahren werden.«

Normenkette:

StVG § 41 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

Mit Bußgeldbescheid der Stadt vom 4.6.2004 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 15 EUR festgesetzt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht ihn mit der angegriffenen Entscheidung freigesprochen. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und deren Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen war, führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung des Betroffenen.

Das Amtsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit dem Bußgeldbescheid davon ausgegangen, dass der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug eine Fahrradstraße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren hat. Abweichend von der Bußgeldbehörde, die ihrem Bescheid eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h zugrundegelegt hat, hat es diese jedoch nicht als überhöht gewertet. Diese Rechtsansicht hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand.