Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin befuhr am 21.12.2005 gegen 18.30 Uhr mit ihrem bei der Widerbeklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Peugeot (...) von der G.-Straße kommend den Kreisverkehr in Höhe D.-Straße in M. Es kam zum Zusammenstoß mit dem aus der D.-Straße kommenden, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf (...) des Widerklägers, der von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde. Der Unfallhergang im Einzelnen ist streitig. Der in den Kreisverkehr einfahrende Verkehr ist wartepflichtig (Zeichen 205).
Die Klägerin behauptet: Der Beklagte zu 1) habe beim Einfahren in den Kreisverkehr ihre Vorfahrt missachtet. Er habe an Ort und Stelle sein Verschulden eingestanden.
Folgender Schaden sei ihr entstanden:
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