AG Rheinbach - Urteil vom 29.08.2006
5 C 17/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2007, 6

Begriff der Vorfahrtsverletzung; Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs im Kreisverkehr mit einem unter Verletzung der Vorfahrt etwa 50 cm in den Kreisverkehr eingefahrenen Fahrzeug

AG Rheinbach, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 5 C 17/06

DRsp Nr. 2008/11131

Begriff der Vorfahrtsverletzung; Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs im Kreisverkehr mit einem unter Verletzung der Vorfahrt etwa 50 cm in den Kreisverkehr eingefahrenen Fahrzeug

1. Eine Vorfahrtverletzung i.S. des § 8 StVO liegt auch dann vor, wenn ein Fahrzeug unter Missachtung der im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge nur etwa 50 cm in den Kreisverkehr einfährt.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeug, so trägt dieses aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote von 25%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 21.12.2005 gegen 18.30 Uhr mit ihrem bei der Widerbeklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Peugeot (...) von der G.-Straße kommend den Kreisverkehr in Höhe D.-Straße in M. Es kam zum Zusammenstoß mit dem aus der D.-Straße kommenden, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf (...) des Widerklägers, der von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde. Der Unfallhergang im Einzelnen ist streitig. Der in den Kreisverkehr einfahrende Verkehr ist wartepflichtig (Zeichen 205).

Die Klägerin behauptet: Der Beklagte zu 1) habe beim Einfahren in den Kreisverkehr ihre Vorfahrt missachtet. Er habe an Ort und Stelle sein Verschulden eingestanden.

Folgender Schaden sei ihr entstanden: